Alle Ärzte, die Röntgenstrahlung am Menschen zur Untersuchung oder zur Behandlung anwenden bzw. diese Anwendung technisch durchführen, müssen im Besitz der Fachkunde bzw. der Kenntnisse im Strahlenschutz nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 29.11.2018 sein. Der Besitz der Fachkunde im Strahlenschutz nach StrlSchV § 47 berechtigt zur Stellung der rechtfertigenden Indikation einer Röntgenuntersuchung am Menschen oder Röntgenbehandlung, wogegen die Kenntnisse im Strahlenschutz nach StrlSchV § 49 zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen unter Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arztes berechtigen.
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