In der amtlichen Dosimetrie werden die Messergebnisse in gerundeter Form angegeben. Ausschlaggebend für die Rundung ist die Messstellen-Richtlinie (Abschnitt 5.1). Diese fordert getrennt nach Ganz- und Teilkörperdosimeter folgende Rundungsregeln:
Ganzkörperdosimetrie | Teilkörperdosimetrie |
---|---|
gerundet in 0,1 mSv-Schritten | gerundet in 1 mSv-Schritten |
Rundung beginnt bei 0,05 mSv | Rundung beginnt bei 0,5 mSv |
Messwerte < 0,05 mSv sind als 0 mSv anzugegeben | Messwerte < 0,5 mSv sind als 0 mSv anzugeben |
Von diesen Rundungsgrenzen sind die tatsächlichen Erkennungs- und Nachweisgrenzen zu unterscheiden. Die amtlichen Dosimeter haben Erkennungsgrenzen, die grundsätzlich unterhalb der untersten Rundungsstufe liegen.
Die tatsächliche Erkennungsgrenze wird im wesentlichen von der Energie- und Winkelabhängigkeit des amtlichen Dosimeters bestimmt. Diese wird bei der Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (Fachbereich 6.3) geprüft und muss innerhalb festgelegter Grenzen liegen.
Die Dosisermittlung in der amtlichen Dosimetrie erfolgt ohne Kenntnis der tatsächlichen Strahlungsbedingungen, so dass die Erkennungsgrenze sich am ungünstigsten Fall orientiert.
Wird das Dosimeter länger als einen Monat getragen, dann wird die Erkennnungsgrenze mit zunehmender Tragedauer durch die Messunsicherheit des natürlichen Untergrundes beeinflusst.
Natürlicher Untergrund
Der natürliche Untergrund schwankt in Deutschland zwischen 0,03 mSv und 0,2 mSv pro Monat und wird von der Gebäudesituation, der Lage der Arbeitsstätte und dem Wetter beeinflusst. Diese Schwankung berücksichtigt der Gesetzgeber dadurch, dass eine zulässige Messabweichung von 100 % an der unteren Rundungsgrenze zulässig ist (Anforderungen an ein Personendosimeter)
Bei der Auswertung der amtlichen Dosimeter wird der natürliche Untergrund am Ort der Messstelle berücksichtigt. Davon kann sich der natürliche Untergrund am tatsächlichen Einsatzort unterscheiden, was dazu führen kann, dass in der amtlichen Ganzkörperdosimetrie ein gerundeter Messwert von 0,1 mSv mitgeteilt wird, obwohl keine berufliche Strahlenexposition vorlag.