Anforderungen durch das Strahlenschutzgesetz
Zum 31.12.2018 traten das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und die neue Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) in Kraft, die die bisherige Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und Röntgenverordnung (RöV) abgelöst haben.
Im § 170 StrlSchG sind die zu erhebenden Daten definiert, die gemäß § 168 StrlSchG bereitgestellt werden müssen.
Daraus folgt, dass als zusätzliche Personendaten ab 01.01.2019 die Nationalität sowie der Geburtsname für alle amtlich zu überwachenden Personen erhoben werden müssen.
Mit den Personendaten und der Sozialversicherungsnummer (s. Artikel 29 StrlSchG) müssen alle zu überwachenden Personen beim Strahlenschutzregister (SSR) angemeldet werden. Dort wird anhand der Personendaten und der Sozialversicherungsnummer eine eindeutige Kennnummer (SSR-Nummer) erzeugt.
Ausführliche Informationen finden Sie hier.
Bei Fragen zum Erzeugen der SSR-Nummer wenden Sie sich bitte direkt an das SSR.
Änderungen der Überwachungsdaten
Zusätzlich zu den Personendaten müssen folgende Daten für eine beruflich strahlenexponierte Person bei der Messstelle angegeben werden.
- Beschäftigungskategorie:
- A oder B, weitere Informationen finden Sie hier
- Tätigkeitskategorie:
- Eine Liste aller zur Verfügung stehenden Tätigkeitskategorien finden Sie hier.
Da sich die Tätigkeitskategorien mit dem neuen StrlSchG geändert haben, besitzen die bisherigen Tätigkeitskategorien keine Gültigkeit mehr.
Für Neuanmeldungen sind nur die aktuellen Anmeldebögen zu verwenden.
Weiterleitung der Überwachungsdaten an das SSR durch die Messstelle
Gemäß § 170 StrlSchG übermittelt die Messstelle die Überwachungsdaten einer beruflich strahlenexponierten Person an das SSR. Es können ausschließlich vollständige Datensätze übertragen werden.
Kann ein Datensatz aufgrund fehlender Angaben nicht an das SSR übermittelt werden, wird dies der Aufsichtsbehörde mitgeteilt.