Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) hat in seinem Schreiben vom 06.10.2008 (AZ RS II 3 - 15 530/2) im Ergebnis der gemeinsamen Sitzung des Fachausschusses für Atomenergie und des Länderausschusses Röntgenverordnung vom 22.04. - 24.04.2008 ein vorläufiges generelles Verbot für den Einsatz von elektronischen Personendosimetern ab dem 01.11.2008 in Kontrollbereichen von gepulst arbeitenden Röntgenanlagen und anderen gepulsten Strahlenfeldern nach StrlSchV für die Überwachung von Schwangeren und Personen unter 18 Jahren angeordnet, welches die Länder entsprechend umsetzen müssen.
Die Art und Weise der Umsetzung regelt jedes Bundesland selbstständig. Die Information der Anwender erfolgt z. B. durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt und/oder Ärzteblatt, durch direkte Anschreiben aller Anwender oder über die Informationsweitergabe bei Anfrage des Anwenders bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Mecklenburg-Vorpommern hat dazu eine Allgemeinverfügung erlassen und im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2008 auf S. 977 veröffentlicht:
Messung der Personendosis mit elektronischen Personendosimetern in gepulsten Feldern
Allgemeinverfügung des Ministeriums für Soziales und Gesundheit
Vom 14. Oktober 2008 – IX 530b - 415.310.710.005 –
Gemäß § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2004 (GVOBl. M-V S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 527), wird Folgendes bekannt gegeben:
- Das Ministerium für Soziales und Gesundheit weist darauf hin, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand elektronische Personendosimeter für die Anwendung in gepulsten Feldern nicht geeignet sind.
- Bis auf Weiteres ergeht zum Schutz der betroffenen Personen folgende Anordnung nach § 33 Abs. 2 der Röntgenverordnung (RöV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604):
- Nach derzeitigem Kenntnisstand können zur Erfüllung der unter Abschnitt 3.1 bis 3.4 genannten Pflichten direkt ablesbare oder auswertbare Dosimeter (geeignete Radiophotolumineszenzdosimeter (Flachglasdosimeter) und Thermolumineszenzdosimeter) und entsprechende passive elektronische Dosimeter (mit direkter Ionenspeicherung) verwendet werden. Außer zur Erfüllung der unter Abschnitt 3.2 genannten Pflichten können ebenfalls Stabdosimeter verwendet werden. Bei der Verwendung von Stabdosimetern ist im Falle eines ungewöhnlichen Messwertes des Stabdosimeters oder bei Hinweisen auf außergewöhnliche Expositionen während der Tragezeit des Stabdosimeters das amtliche passive Dosimeter unverzüglich auszuwerten und die jeweilige Dosis zu ermitteln.
- Soweit zur Erfüllung der unter Abschnitt 3.1 bis 3.4 genannten Pflichten keine direkt ablesbaren oder auswertbaren Radiophotolumineszenzdosimeter (Flachglasdosimeter), Thermolumineszenzdosimeter, passive elektronische Dosimeter oder Stabdosimeter zum Einsatz kommen, ist sicherzustellen, dass Personen unter 18 Jahren beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen kein Zutritt zu Kontrollbereichen gestattet wird.
- Soweit zur Erfüllung der unter Abschnitt 3.1 bis 3.4 genannten Pflichten keine direkt ablesbaren oder auswertbaren Radiophotolumineszenzdosimeter (Flachglasdosimeter), Thermolumineszenzdosimeter oder passive elektronische Dosimeter zum Einsatz kommen, ist sicherzustellen, dass schwangeren Frauen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen kein Zutritt zu Kontrollbereichen gestattet wird.
- Dieses ist auch beim Vollzug der Strahlenschutzverordnung zu beachten, soweit die Personendosis in gepulsten Strahlenfeldern mit elektronischen Personendosimetern gemessen wird.
- Bei fortlaufender Messung zur Warnung von Mensch und Umwelt bei Unfällen oder Störfällen nach § 67 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung ist diese Problematik ebenfalls zu beachten.
- Nach derzeitigem Kenntnisstand können zur Erfüllung der unter Abschnitt 3.1 bis 3.4 genannten Pflichten direkt ablesbare oder auswertbare Dosimeter (geeignete Radiophotolumineszenzdosimeter (Flachglasdosimeter) und Thermolumineszenzdosimeter) und entsprechende passive elektronische Dosimeter (mit direkter Ionenspeicherung) verwendet werden. Außer zur Erfüllung der unter Abschnitt 3.2 genannten Pflichten können ebenfalls Stabdosimeter verwendet werden. Bei der Verwendung von Stabdosimetern ist im Falle eines ungewöhnlichen Messwertes des Stabdosimeters oder bei Hinweisen auf außergewöhnliche Expositionen während der Tragezeit des Stabdosimeters das amtliche passive Dosimeter unverzüglich auszuwerten und die jeweilige Dosis zu ermitteln.
- Begründung:
In dem 234. Seminar der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) am 22. und 23. November 2007 „Dosimetrie in gepulsten Photonen-Strahlungsfeldern“ und in dem Fachgespräch des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) und des Bundesumweltministeriums (BMU) vom 2. April 2008 zum gleichen Thema wurde festgestellt, dass die Messung von Personendosiswerten mit elektronischen Personendosimetern in gepulsten Photonen-Strahlungsfeldern nicht sicher erfolgt. Dieses Problem betrifft vor allem die Dosismessung beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen, da diese gepulste Strahlung verwenden. Neben der Überwachung mit amtlichen Personendosimetern gemäß der BMU-Richtlinie „Anforderungen an Personendosismessstellen nach Strahlenschutz- und Röntgenverordnung“ vom 10. Dezember 2001, Kap. 2.1 (GMBl. 2002 S. 136), die von dieser Problematik nicht betroffen ist, können folgende Anforderungen der Röntgenverordnung nicht angemessen erfüllt werden, soweit hierfür elektronische Personendosimeter eingesetzt werden:
- jederzeitiges Ablesen der tatsächlichen Personendosis von einem auf Verlangen der zu überwachenden Person nach § 35 Abs. 6 Satz 1 RöV zur Verfügung gestellten Dosimeter,
- arbeitswöchentliche Ermittlung der beruflichen Strahlenexposition von Schwangeren (§ 35 Abs. 6 Satz 2 RöV; Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen (RiPhyKo Teil 1 Kapitel 4.3 Nr. 1.5, GMBl. 2004 S. 410),
- Ermittlung der Körperdosis bei helfenden Personen oder Tierhaltern (§ 25 Abs. 5 RöV; RiPhyKo Teil 1 Kapitel 4.1 Abs. 7 Satz 1 und 2) und
- Ablesen der tatsächlichen Dosis von einem von der zuständigen Behörde angeordneten Dosimeter zur Ermittlung der Personendosis nach einem anderen oder zwei voneinander unabhängigen Verfahren (§ 35 Abs. 8 Nr. 3 RöV; RiPhyKo Teil 1 Kapitel 4.3 Abs. 4).
- jederzeitiges Ablesen der tatsächlichen Personendosis von einem auf Verlangen der zu überwachenden Person nach § 35 Abs. 6 Satz 1 RöV zur Verfügung gestellten Dosimeter,
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. November 2008 in Kraft und am 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Konsequenzen
Jedes Bundesland wird das Nutzungsverbot sinngemäß umsetzen. Dabei kann es aber zu einer unterschiedlichen Auslegung kommen, sodass die Anwender der elektronischen Personendosimeter, soweit sie betroffen sind, sich mit ihrer Aufsichtsbehörde in Verbindung setzen müssen.
Die Messstellen werden ab sofort bei der Leihstellung von elektronischen Personendosimetern auf die Problematik der gepulsten Felder und das Einsatzverbot hinweisen und verstärkt beratend tätig werden.
Die LPS verleiht elektronische Personendosimeter des Typs EPD Mk2. Eigene Erkenntnisse aus Vergleichsmessungen zeigen, dass das EPD Mk2 auch im Nutzstrahl von gepulsten Strahlenfeldern richtige Ergebnisse liefern kann. Dabei darf als Grundvoraussetzung die Dosisleistung pro Puls 1 Sv/h nicht überschreiten. Die Einsatzmöglichkeit eines EPD Mk2 muss jedoch immer für jeden Einzelfall geprüft werden.
Alternative zur Nutzung der elektronischen Personendosimeter
In obiger Allgemeinverfügung sind passive Dosimeter, die wöchentlich ausgewertet werden, als Ersatz für die Messung mit elektronischen Personendosimetern vorgeschlagen. Daher haben die Messstellen gemeinsam ein Konzept auf der Basis des Filmdosimeters zur Überwachung von Schwangeren im Kontrollbereich von gepulsten Strahlenfelder erarbeitet (weitere Informationen finden Sie hier).
Ansprechpartner
Für weitere Information steht Ihnen Herr Dr. Engelhardt (Tel. 030 6576-3125) zur Verfügung.