Strahlenschutz bei NORM-Arbeitsplätzen

Auf Grund des am 31.12.2018 in Kraft getretenen neuen Strahlenschutzrechts ergab sich der Bedarf zusätzlicher Festlegungen zur erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz. Dazu wurden neue Fachkundengruppen S9.1 „NORM und Altlasten: geringes Anforderungsniveau“ und S9.2 „Norm und Altlasten: Erhöhtes Anforderungsniveau“ eingeführt und in den Fachkunde-Anforderung „NORM und Altlasten“ festgelegt. Diese Fachkunde-Anforderungen bauen auf der Fachkunde-Richtlinie Technik nach StrlSchV auf.

Bescheinigte Fachkunden der Fachkundegruppen S7.2 und S7.3 gelten als gleichwertig zur Fachkundegruppe S9.1 der Fachkunde-Anforderungen NORM und Altlasten.

Bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit natürlich vorkommender Radioaktivität ( Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 8 StrlSchG) ist der Erwerb einer Fachkunde gemäß der Fachkunde-Anforderung „NORM und Altlasten“ im Zusammenhang mit den Tätigkeitsfeldern der Anlage 3 des StrlSchG für zwei Personengruppen vorgesehen. Für die in diesem Tätigkeitsbereich zu bestellenden Strahlenschutzbeauftragten nach § 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 StrlSchG müssen eine Fachkunde der Fachkundegruppe S9.1 erwerben. Behördlich bestimmte Sachverständige nach §172 StrlSchG für diesen Tätigkeitsbereich benötigen die Fachkunde der Fachkundegruppe S 9.2.

Wird an Arbeitsplätzen eine erhöhte Radonexposition nachgewiesen, fällt dies nicht unter Teil 2 des StrlSchG („Strahlenschutz bei geplanten Tätigkeiten“) sondern unter Teil 4 (Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen) Kapitel 2 („Schutz vor Radon“). Für die hierunter fallenden Tätigkeitsfelder (siehe Anlage 8 StrlSchG ) sieht das StrlSchG weder einen Erwerb einer Fachkunde noch eine Bestellung eines SSB vor.

Übersicht der zu erwerbenden Fachkunden nach Fachkunderichtlinie „NORM und Altlasten“:

 

Fachkundegruppen Bezug (StrlSchV, StrlSchG) erforderliche Module
S9.1 Tätigkeiten an Arbeitsplätzen mit NORM oder im Zusammenhang mit der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus (NORM und Altlasten: Geringes Anforderungsniveau)

§ 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 StrlSchG

§ 149 Absatz 5 Nummer 3 i.V.m. § 70 StrlSchG

GG, NG
S9.2 Beratung und Sachverständigenprüfungen im Zusammenhang mit überwachungsbedürftigen Rückständen, Arbeitsplätzen mit NORM oder Altlasten (NORM und Altlasten: Erhöhtes Anforderungsniveau) § 172 Absatz 1 Nummer 2 i.V.m. Absatz 2 Satz 2 StrlSchG, § 61 Absatz 1 StrlSchG und § 165 Absatz 3 StrlSchV

GH, OG, NH

 

 

Kurse
GH Grundlagen für die Fachkunde mit erhöhtem Anforderungsniveau, Aktivität bis 106fache der Freigrenze
OG Aufbaumodul für den Umgang mit offenen Stoffen, Aktivitäten bis zum 105 fachen der Freigrenze
NH Aufbaumodul für die den Erwerb der Fachkunde S9.2
Aktualisierungen Hinweise beachten!
AN Aktualisierung der Fachkunde für NORM-Arbeitsplätze und Altlasten