Auf Grund des am 31.12.2018 in Kraft getretenen neuen Strahlenschutzrechts ergab sich der Bedarf zusätzlicher Festlegungen zur erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz. Dazu wurden neue Fachkundengruppen S9.1 „NORM und Altlasten: geringes Anforderungsniveau“ und S9.2 „Norm und Altlasten: Erhöhtes Anforderungsniveau“ eingeführt und in den Fachkunde-Anforderung „NORM und Altlasten“ festgelegt. Diese Fachkunde-Anforderungen bauen auf der Fachkunde-Richtlinie Technik nach StrlSchV auf.
Bescheinigte Fachkunden der Fachkundegruppen S7.2 und S7.3 gelten als gleichwertig zur Fachkundegruppe S9.1 der Fachkunde-Anforderungen NORM und Altlasten.
Bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit natürlich vorkommender Radioaktivität ( Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 8 StrlSchG) ist der Erwerb einer Fachkunde gemäß der Fachkunde-Anforderung „NORM und Altlasten“ im Zusammenhang mit den Tätigkeitsfeldern der Anlage 3 des StrlSchG für zwei Personengruppen vorgesehen. Für die in diesem Tätigkeitsbereich zu bestellenden Strahlenschutzbeauftragten nach § 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 StrlSchG müssen eine Fachkunde der Fachkundegruppe S9.1 erwerben. Behördlich bestimmte Sachverständige nach §172 StrlSchG für diesen Tätigkeitsbereich benötigen die Fachkunde der Fachkundegruppe S 9.2.
Wird an Arbeitsplätzen eine erhöhte Radonexposition nachgewiesen, fällt dies nicht unter Teil 2 des StrlSchG („Strahlenschutz bei geplanten Tätigkeiten“) sondern unter Teil 4 (Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen) Kapitel 2 („Schutz vor Radon“). Für die hierunter fallenden Tätigkeitsfelder (siehe Anlage 8 StrlSchG ) sieht das StrlSchG weder einen Erwerb einer Fachkunde noch eine Bestellung eines SSB vor.
Übersicht der zu erwerbenden Fachkunden nach Fachkunderichtlinie „NORM und Altlasten“:
Fachkundegruppen | Bezug (StrlSchV, StrlSchG) | erforderliche Module |
S9.1 Tätigkeiten an Arbeitsplätzen mit NORM oder im Zusammenhang mit der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus (NORM und Altlasten: Geringes Anforderungsniveau) |
§ 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 StrlSchG § 149 Absatz 5 Nummer 3 i.V.m. § 70 StrlSchG |
GG, NG |
S9.2 Beratung und Sachverständigenprüfungen im Zusammenhang mit überwachungsbedürftigen Rückständen, Arbeitsplätzen mit NORM oder Altlasten (NORM und Altlasten: Erhöhtes Anforderungsniveau) | § 172 Absatz 1 Nummer 2 i.V.m. Absatz 2 Satz 2 StrlSchG, § 61 Absatz 1 StrlSchG und § 165 Absatz 3 StrlSchV |
GH, OG, NH
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Aktualisierungen Hinweise beachten! | |
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AN | Aktualisierung der Fachkunde für NORM-Arbeitsplätze und Altlasten |